Stempel-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für das Stempeln von Postwertzeichen zu Sammelzwecken (AGB St PWz)
- Stand: 01.01.2002 -
Bei den orange unterlegten Texten handelt es sich um Kommentare, die im Originaltext der AGB nicht enthalten sind.
Der nicht unterlegte Text entspricht der Originalversion der Deutschen Post AG, in dem Texthervorhebungen und andere unwesentliche Punkte geändert wurden.
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen aber ohne Gewähr (siehe Haftungsauschluss).
Bitte beachte auch unseren einführenden Artikel "So beschaffst du dir Sonderstempel".
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Inhalt
- Gegenstand
- Gemeinsame Grundsätze für Sendungen, Vorlagen
und lose Postwertzeichen sowie Auftragserteilung
- Besondere Grundsätze für Sendungen, Vorlagen und
lose Postwertzeichen
- Auftragsbearbeitung bei den Stempelstellen
- Haftung und Umtausch
- Rechtsweg und Gerichtsstand
Logisch: Keine ungültigen Marken. Außerdem keine privaten Aufdrucke auf den Marken oder den Bogen- bzw. Blockrändern!
(1) Die Deutsche Post AG (im folgenden DP genannt)
lässt zur Stempelung zu Sammelzwecken
ausschließlich gültige und gegenüber der
Originalversion des Herausgebers unveränderte
Postwertzeichen (Postwertzeichen, Blockausgaben, Bögen)
zu.
(2) Eine Stempelung zu Sammelzwecken führt die DP
durch bei
Echt laufende Sendungen: Gestempelt werden nur Briefe, Postkarten und Einschreibsendungen. Alle anderen Zusatzleistungen (z. B. Nachnahme) und verbilligte Sendungen wie Bücher- und Wahrensendungen sind nicht möglich! Ebenso Kombinationen aus Entgelt-Bezahlt-Vermerken oder Freistempelabdrucken.
- aufgeklebten und/oder durch die DP eingedruckten,
gültigen Postwertzeichen auf vollbezahlten Briefen und
Postkarten sowie auf Einwurf- und Übergabeeinschreiben,
welche nach dem Stempeln weiterbefördert werden, soweit
die gesamte Freimachung aus gültigen, aufgeklebten oder
eingedruckten und nicht entwerteten Postwertzeichen
besteht,
-
Vorlagen: Briefe, Postkarten, Erinnerungsblätter, Klappkarten etc., die nicht echt laufen sollen bzw. können.
aufgeklebten Postwertzeichen auf Vorlagen, welche keine
Anschrift tragen und die nach dem Stempeln dem Auftraggeber
oder einem von diesem bestimmten Dritten unter Umschlag
zugesandt werden,
- losen Postwertzeichen, jedoch nur nach Maßgabe des
Abschnitts 3, Abs. 3, Ziffer 3
Ausschnitte aus Ganzsachen sind nicht frankaturgültig, aber auch ungestempelte, aus Briefen bzw. Postkarten ausgeschnittene Marken sind nicht erlaubt.
(3) Aus Karten, Umschlägen o.ä. ausgeschnittene
Postwertzeichen bzw. Postwertzeichen-Eindrucke, die auf Belegen
aufgebracht sind, werden ausdrücklich nicht zur Stempelung
zugelassen.
(4) Bei der Erfüllung der Aufträge steht
ausdrücklich die philatelistische Stempelung im
Vordergrund. Die Einhaltung allgemeiner Laufzeiten kann bei echt
laufenden Sendungen nicht gewährleistet werden.
Keine Stempelaufträge bei den Mac-Paper-Fillialen und den Postagenturen in Tankstellen, Supermärkten etc.!
Natürlich kannst du auch dort um saubere Stempel bitten. In der Regel werden sie dir dort ebenfalls erfüllt. Mit zwei wichtigen Unterschieden: Du hast keinen Anspruch darauf und wenn etwas schief geht, ersetzt dir die Post nichts.
(1) In partnerbetriebenen Filialen und Tochterfilialen wird
keine Stempelung zu Sammelzwecken ausgeführt.
Die Bezeichnung "philatelistische Stempel" ist ziemlich starker Tobak, da ja jeder Poststempel philatelistisch interessant sind. Die Post meint damit alle Stempel, die fast ausschließlich für die Philatelisten eingesetzt werden.
Unter die Rubrik "philatelistisch" fallen ganz einfach alle Stempel der Deutschen Post bis auf die normalen Tagesstempel, die Maschinenwerbestempel in den Briefzentren und die inzwischen selten gewordenen Ortshandwerbestempel. Der allergrößte Teil der Stempel ist damit also "nicht philatelistisch".
(2) Zu Sammelzwecken werden Abdrucke von nachstehenden
"philatelistischen Stempeln" abgegeben:
- "Werbestempel mit Eigenwerbung"
(Handstempel),
- "Sonderstempel" (Handstempel),
- "Besonderer Stempel" (Handstempel),
- "Ersttagsstempel" (Handstempel):
Abdrucke eines Ersttagsstempels werden nur auf
Postwertzeichen abgegeben, für die der Ersttagsstempel
bestimmt ist.
- "Flugbestätigungsstempel"
(weiterführende Bestimmungen zu dieser Stempelart sind in
gesonderten AGB geregelt.)
Andere Stempel: Normale Tagesstempel, Maschinenwerbestempel (Werbefahnen) und die Ortswerbestempel werden nicht nur für Sammler hergestellt. Man kann sie aber per Stempelauftrag verlangen. Maschinenstempel gibt es aus technischen Gründen nur auf echt laufenden Standardsendungen!
(3) Des weiteren können auch Abdrucke von
gewöhnlichen Tagesstempeln (Hand- und Maschinenstempel),
Werbestempel mit Eigenwerbung (Maschinenstempel) und
Werbestempel mit Fremdwerbung (Hand- und Maschinenstempel) unter
bestimmten Voraussetzungen zu philatelistischen Zwecken
abgegeben werden, soweit dies ohne Störungen des
Postbetriebes möglich ist (Abdrucke von Maschinenstempeln
werden auf Vorlagen oder losen Postwertzeichen nicht
abgegeben.)
Schlaumeier-Klausel: Da die "philatelistischen Stempel" noch einige Zeit nach dem letzten Einsatztag abgeschlagen werden, kommen immer wieder ganz schlaue Sammler auf die Idee, die am 5. März ausgegebene Marke mit dem Stempel vom 20. Februar stempeln zu lassen. Zulässig ist dies nicht.
(4) Postwertzeichen, Ganzsachen, Marken-Heftchen/Marken-Sets
und alle übrigen Briefmarken-Produkte dürfen nicht mit
Stempeln eines Datums, das vor dem offiziellen Ausgabe- bzw.
ersten Verkaufstag des Postwertzeichens oder
Briefmarken-Produkts liegt, gestempelt werden.
In manchen Ländern war oder ist es üblich, beim Verkauf eines Blocks den Tagesstempel auf dem Blockrand abzuschlagen. Sowas gibt es in Deutschland nicht.
(5) Blankostempelabdrucke werden nicht auf Rändern von
Postwertzeichenbögen bzw. den nicht frankaturgültigen
Teilen der PWz-Blocks abgegeben.
(6) Als Fehldruck erkannte Postwertzeichen werden nicht
gestempelt.
"Nachfristen": Die Post räumt bei den "philatelistischen Stempeln" eine sog. Nachfrist ein, innerhalb derer Stempelaufträge noch eingehen dürfen.
Diese Fristen gibt es bei den "nicht-philatelistischen Stempeln" nicht! Ein Tagesstempel wird zum Beispiel unter (nahezu) keinen Umständen zurück datiert!
(7) Benutzungsdauer für philatelistische Stempel
(gemäß Abschnitt 2, Abs.2), Datum der
Stempelabdrucke:
Eine Woche für echt laufende Sendungen. Man kann also am Ersttag die Marken bei der Post kaufen, in aller Ruhe die Belege vorbereiten und diese dann zur Stempelstelle schicken.
- Auf echt laufenden Sendungen werden Abdrucke der
philatelistischen Stempel auch noch an den auf den
Einsatztag/Erstausgabetag folgenden 7 Wochentagen mit dem
Datum des Einsatztages/des Erstausgabetages abgegeben.
-
30 Tage lang werden Stempel auf Vorlagen und losen Marken abgeschlagen.
Auf Vorlagen und losen Postwertzeichen werden Abdrucke der
philatelistischen Stempel noch 30 Wochentage nach Ablauf der
offiziellen Einsatzdauer (bzw. des gewünschten Tages bei
mehrtägiger Stempel-Laufzeit) abgegeben.
Ungeeignet sind dicke Briefe, glänzende Oberflächen von Fotos, Postkarten etc.
(8) Die zur Stempelung vorgesehenen Belege müssen in
Hinblick auf Festigkeit und Oberfläche zur Stempelung
geeignet sein. Wird die DP mit der philatelistischen Stempelung
von nicht geeigneten Belegen beauftragt, versucht sie, dem
Wunsch des Kunden gerecht zu werden. Eine Gewähr wird
jedoch nicht übernommen.
(9) Auftragserteilung:
-
Die Auftragserteilung erfolgt durch
-
Man geht zum Postschalter und sagt "Guten Tag, bitte stempeln Sie diesen Brief so: ..."
unmittelbare Abgabe bei der stempelführenden
Stelle
Auf manchen Veranstaltungen findet man Briefkästen, auf denen der jeweilige Sonderstempel groß abgebildet ist.
Einlieferung der Briefe und Postkarten sowie der
schriftlichen Aufträge über für die
betreffende Veranstaltung gesondert aufgestellten
Behältnisse bzw.
Wer nicht selbst kommen kann oder will, kann seinen Stempelauftrag auch per Post einsenden. Die Adresse der jeweils zuständigen Stempelstelle wird meistens mit veröffentlicht. Der Brief an die Post muss allerdings frankiert werden! Übersendung als schriftlichen Auftrag in einer
verschlossenen und freigemachten Sendung an die durch die
Deutsche Post bekannt gegebene Stelle.
Alle Sendungen, die in normale Briefkästen eingeworfen werden, sind keine Stempelaufträge. Aufkleber, Stempel und Hinweise "sauber stempeln - Sammlermarken" sind völlig überflüssig und können im Briefzentrum nicht beachtet werden. Hinweise:
Die Einlieferung von zu stempelnden Briefen und
Postkarten über Briefkästen, welche nicht
speziell für die Stempelung von Sendungen zu
Sammelzwecken aufgestellt sind, ist ausdrücklich
nicht als Auftrag im Sinne dieser Regelungen anzusehen.
Die Stempelung von derartig eingelieferten Sendungen ist
ausschließlich auf den Massenverkehr ausgerichtet
und somit nicht Gegenstand dieser AGB.
Immer deutlich machen, welchen Sonderstempel man haben will! Es hat sich bewährt, eine Papierschleife um die Belege zu legen und darauf den Stempel zu notieren. Die Aufschriftseite der schriftlichen Aufträge bzw.
deren Inhalt muss den Stempelungsauftrag und dessen weitere
Behandlung verwechslungsfrei beschreiben. Der schriftliche
Auftrag muss ferner mit einer Absenderangabe versehen
sein.
Dieser Punkt ist etwas unklar, da er bereits in Absatz 7 geregelt wurde. Gemeint ist wohl, dass Stempelaufträge für philatelistische Stempel bis zum letzten Tag der Nachfrist eingegangen sein müssen. Stempelaufträge für nicht philatelistische Stempel müssen spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Stempeldatum bei der Post sein.
Stempelaufträge müssen spätestens am
Einsatztag des Stempels bei den Stempelstellen vorliegen.
Stempelaufträge für gewöhnliche Tagesstempel,
für Werbestempel mit Eigenwerbung (Maschinenstempel)
sowie für Werbestempel mit Fremdwerbung (Hand- und
Maschinenstempel) müssen spätestens zwei Tage vor
dem gewünschten Stempeldatum bei der zuständigen
Stelle vorliegen.
Kann die gewünschte Stempelung wegen
Fristüberschreitung nicht erfolgen, so werden
- echt laufende Sendungen mit dem Tagesstempel und dem
Datum der tatsächlichen Ausführung gestempelt
und weitergeleitet und
- Vorlagen bzw. lose Postwertzeichen ungestempelt
zurückgesandt bzw. weitergeleitet.
(10) Bestimmen des Stempels, Lage der
Stempelabdrucke
Man sollte immer genau angeben, wie der Stempel abgeschlagen werden soll. Das beste ist wohl, einfach eine kleine Skizze beizulegen oder auf dem Briefumschlag oder der Postkarte durch Kreuze bzw. Kreise die Stellen zu markieren. Wenn der Wunsch unerfüllbar ist oder man keine Angaben macht, entscheidet die Post selbst. Die Stempelabdrucke werden nach den Wünschen des
Auftraggebers angebracht. Hat der Auftraggeber die Stempellage
nicht bestimmt oder ist der Stempelabdruck in der
gewünschten Lage nicht ausführbar, so entscheidet
die Stempelstelle über eine aus ihrer Sicht
günstige Platzierung der Stempelabdrucke.
- Wünsche in Bezug auf Abdruck von Stempeln mit
bestimmten Unterscheidungsbuchstaben, bestimmten
Stundenangaben oder auf Benutzung eines bestimmten
Stempelgerätes können nicht berücksichtigt
werden.
Wer will, kann einen zusätzlichen Stempelabdruck bekommen. Das geht nicht bei Maschinenstempeln. Auf Wunsch kann bei Handstempeln zusätzlich ein
einziger, nicht der Entwertung von Postwertzeichen dienender
Abdruck (Blankostempelabdruck) angebracht werden (bei echt
laufenden Sendungen auf einer freien Stelle außerhalb
der Anschriftfläche und Codierzone).
Spezialregelung für Tagesstempel: Nicht adressierte Postkarten und Umschläge bekommen einen zusätzlichen Stempelabdruck ins Anschriftenfeld, um ein nachträgliches Beschriften zu verhindern. Diese Regelung ist aber nicht allen Mitarbeitern bekannt! Wird die philatelistische Stempelung mit einem
gewöhnlichen Tagesstempel durchgeführt, erhalten
unbeanschriftete Postkarten und Briefumschläge
automatisch einen zusätzlichen Tagesstempelabdruck ins
Anschriftenfeld.
Maschinenwerbestempel können nur da abgeschlagen werden, wo die Maschine den Stempel sowieso abschlägt. Bei Maschinenstempelung von Postwertzeichen auf echt
laufenden Sendungen können Wünsche zur Lage des
Stempelabdrucks nicht berücksichtigt werden. Sollten die
Sendungen nicht zur Maschinenstempelung geeignet sein,
erhalten sie Handstempelabdrucke.
Für die Rücksendung von Vorlagen und losen Briefmarken muss man einen frankierten Rückumschlag beilegen. Das gleiche gilt für adressierte Umschläge und Postkarten. In Abschnitt 4 Absatz 4 steht, dass die innere mit der äußeren Anschrift übereinstimmen muss. Man kann seinen Auftrag auch an mehrere Adressen weiterleiten lassen.
(11) Sollen Belege in einem Sammelumschlag
weitergeleitet/zurückgesendet werden, ist vom
Auftraggeber ein passender Umschlag zu beanschriften,
vollständig freizumachen und dem Auftrag
beizulegen. Dies trifft für die Übersendung von
gestempelten, unbeanschrifteten Vorlagen generell zu.
(12) Ist das Beförderungsentgelt für schriftliche
Aufträge nicht oder unvollständig entrichtet, so wird
das fehlende Entgelt zuzüglich des Einziehungsentgeltes vom
Auftraggeber als Nachentgelt erhoben. Die Belege werden mit dem
philatelistischen Stempelabdruck versehen und weitergeleitet.
Ist der Auftraggeber nicht ermittelbar, wird der Auftrag nicht
ausgeführt.
Rückgabe der eigenen Frankatur: Auf Wunsch schickt die Post den Umschlag, in dem man ihr den Auftrag schickt, wieder zurück. Dann muss logischerweise ein Rückumschlag dabei sein. (13) Der Umschlag für den schriftlichen Auftrag wird auf
Wunsch des Auftraggebers an ihn zurückgesendet, sofern dem
Auftrag ein vorbereiteter Rücksende-Umschlag
gemäß Abschnitt 2, Abs. 11 beigefügt ist.
(1) Briefe/Postkarten
- Briefe und Postkarten müssen den Versandbedingungen
gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Briefdienst Inland/Ausland (AGB BfD Inl / AGB BfD Ausl)
entsprechen.
- Abdrucke eines Maschinenstempels werden nur auf
Standardbriefen und Postkarten ohne Zusatzleistungen
abgegeben. Die Postwertzeichen müssen in der rechten
oberen Ecke der Aufschriftseite angebracht sein.
Verschiedene Stempel auf echt laufenden Sendungen bekommt man nur, wenn die Orts- und Datumsangabe im Stempel übereinstimmen. Abdrucke verschiedener philatelistischer Stempel werden
auf derselben echt laufenden Sendung nur dann abgegeben, wenn
postalische Angaben und Datumsangabe dieser Stempel
übereinstimmen.
Ersttagsstempel: Um die Erstellung portogerechter echt laufender Ersttagsbriefe zu erleichtern, dürfen zusätzlich zur neu ausgegebenen Marke weitere Marken aufgeklebt werden, die dann mit dem Tagesstempel entwertet werden. Ersttagsstempelung
Abdrucke unterschiedlicher Ersttagsstempel auf derselben echt
laufenden Sendung werden nicht abgegeben. Sind die auf der
Sendung aufgeklebten und für die Ersttagsstempelung
vorgesehenen Postwertzeichen für eine vollständige
Freimachung nicht ausreichend, so werden die gemäß
Abschnitt 1, Abs. 2, Ziff 1 zur Vervollständigung der
Freimachung angebrachten Postwertzeichen mit dem Tagesstempel
entwertet.
-
Briefe und Postkarten, die den Versandbedingungen nicht
entsprechen, werden nach den allgemein geltenden Regelungen
behandelt. Zudem werden
- Sendungen, die für die philatelistische
Stempelung nicht zugelassen sind, unbearbeitet und
entgeltlich zurückgesendet,
- Briefe und Postkarten, die im Hinblick auf zugelassene
zusätzliche Leistungen unzureichend freigemacht sind,
als gewöhnliche Sendungen behandelt.
- die lediglich den AGB St PWz nicht entsprechenden
Briefe und Postkarten nicht als Stempelauftrag, sondern
wie die der DP auf dem üblichen Weg zur
Beförderung übergebenen Sendungen
behandelt.
- Durch den Auftraggeber beigefügte, vorbereitete
Einlieferungsbescheinigungen werden mit dem Tagesstempel des
tatsächlichen Abgangstages bedruckt. Sie können nur
dann an den Auftraggeber zurückgesendet werden, wenn dem
Stempelauftrag ein adressierter und frankierter Umschlag im
Sinne des Abschnitt 2, Abs. 11 beigelegt ist
(2) Vorlagen
Vorlagen müssen aus Papier oder Karton sein und mindestens halbe Postkartengröße haben. Als Vorlagen können Unterlagen aus Papier oder
Kartonage verwendet werden, sofern sie keine
Anschriftenaufkleber darstellen. Die Vorlagen dürfen
nicht kleiner als Format A7 (10,5 x 7,4 cm) sein.
-
Schlaumeier-Klausel: Vorlagen dürfen in keiner Weise so gestaltet sein, dass sie bereits beim Stempel einer Briefsendung ähneln.
Vorlagen dürfen keine
- Aufschrift im Sinne der AGB BfD Inl/AGB BfD Ausl
tragen (auch Teile einer Aufschrift sind nicht
zugelassen),
- innerbetrieblichen Klebezettel oder Aufdrucke der DP
tragen,
- Klebezettel/Aufdrucke aufweisen, die mit denen der DP
verwechselt werden können,
- Text bzw. Bildzusätze enthalten, die gegen
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
verstoßen bzw.
- Vermerke tragen, die dem Ansehen der DP
abträglich sind.
Verschiedene Stempel auf einer Vorlage sind zulässig. Auf Vorlagen werden (unter Berücksichtigung der lfd.
Nr. 4) auf Wunsch verschiedene Stempelabdrucke abgegeben.
Unterschiedliche Ersttagsstempelabdrucke sind auf
aufschriftlosen Vorlagen jedoch nur dann zugelassen, wenn auf
der Sternpelseite ausschließlich nur ungesternpelte
Postwertzeichen desselben Erstausgabetages aufgeklebt sind.
Die Postwertzeichen sind in genügendem Abstand
voneinander aufzubringen.
0,10 Euro Mindestwert: Mit jedem Stempelabschlag muss mindestens 0,10 Euro entwertet werden. Die Postwertzeichen müssen so aufgeklebt sein, dass
mit einem einzigen Sternpelabdruck eine Entwertung von
Wertzeichen im Wert von mindestens 0,10 EURO möglich
ist.
(3) Lose Postwertzeichen
-
Als "lose Postwertzeichen" gelten die nicht auf
Unterlagen aufgeklebten
- einzelnen Postwertzeichen
- zusammenhängende Postwertzeichen
- Postwertzeichen-Heftchen
- komplette Postwertzeichenbogen
- Postwertzeichenausgaben in Blockform (unabhängig
von der Anzahl der enthaltenen PWz).
Keine verschiedenen Stempel auf losen Briefmarken: Auch auf Blocks und Markenheftchen gibt es keine verschiedenen Stempel!
Abdrucke verschiedener Stempel werden auf denselben losen
Postwertzeichen" nicht abgegeben.
Keine philatelistischen Stempel auf Einzelmarken: Auf Einzelmarken werden nur Tagesstempel abgeschlagen. Einzelne, lose Postwertzeichen können nur mit dem
Tagesstempel entwertet werden. Blockausgaben,
Postwertzeichenheftchen, Postwertzeichenbogen und ausreichend
große Teile davon (mindestens vier zusammenhängende
Postwertzeichen) können mit einem philatelistischen
Stempeln gemäß Abschnitt 2, Abs.2 gestempelt
werden.
0,10 Euro Mindestwert: Mit jedem Stempelabschlag muss mindestens 0,10 Euro entwertet werden. Der Mindestwert nach Abschnitt 3, Abs. 2, Nr.4 gilt
entsprechend.
(1) Die stempelführenden Stellen bearbeiten die
Aufträge grundsätzlich in der Reihenfolge des
Eingangs.
(2) Die Bearbeitung größerer Aufträge kann
abweichend geregelt werden und bedarf der rechtzeitigen
Abstimmung zwischen Kunde und Stempelstelle.
(3) Echt laufende Sendungen werden grundsätzlich in die
jeweiligen Sendungsströme eingespeist und entsprechend der
Anschrift weitergeleitet.
(4) Vorlagen und lose Postwertzeichen werden nach dem
Stempeln an den Auftraggeber zurückgesandt oder an einen
vom Auftraggeber genannten Empfänger (Kunden)
weitergeleitet. Auf Wunsch des Auftraggebers können in die
entsprechenden Umschläge auch gestempelte Sendungen ohne
Zusatzleistungen für den selben Empfänger eingelegt
werden.
(5) Die Weiterleitung an eine weitere Stempelstelle erfolgt
nicht.
(6) Müssen Produkte des Frachtdienstes zur
Rücksendung in Anspruch genommen werden, so hat der
Auftraggeber der Sendung dem Auftrag einen entsprechend
vorbereiteten Prepaid-Aufkleber (incl. Adresse) beizulegen.
Ansonsten wird die Frachtsendung unfrei und ohne
Zusatzleistungen versendet. Ebenso ist Verpackungsmaterial zur
Verfügung zu stellen. Ist die zugegangene Verpackung
für die Rücksendung ungeeignet, so ist die DP
berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Pack-Sets o. a. zu
verwenden.
(7) Sollen Sammelumschläge, die die gestempelten Belege
enthalten, auf Wunsch des Auftraggebers mit zusätzlichen
Leistungen des Briefdienstes weitergeleitet werden, so hat der
Auftraggeber den Umschlag entsprechend frei zu machen.
(8) Die stempelführende Stelle behält
Aufzeichnungen über die Einlieferung der zugesandten
Sendungen, die auf Wunsch des Auftraggebers mit einer
hierfür zugelassenen Zusatzleistung weiterbefördert
werden, zurück.
(1) Die DP haftet für Schäden, die bei der
Durchführung von Beförderungsleistungen entstehen,
nach den entsprechenden Vorschriften ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Brief- und
Frachtdienst.
Die Deutsche Post schließt die Haftung für schlechte Stempel weitgehend aus. Problematisch ist, dass der Kunde der Post grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz (Absicht) nachweisen muss. Das dürfte kaum möglich sein. Mann sollte sich aber von dieser Einschränkung nicht abschrecken lassen und trotzdem reklamieren. (2) Die Haftung für Schäden, die aus nicht
ordnungsgemäßer Erledigung der Stempelaufträge
entstehen, ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung beschränkt. Im Übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen.
Umtausch: Man bekommt Marken im selben Porto- und Nennwert ersetzt, wobei die Post sich erfahrungsgemäß sehr viel Mühe gibt, die ursprünglichen Marken zu bekommen. (3) Die DP tauscht nicht auftragsgemäß gestempelte
Postwertzeichen gegen auftragsgemäß gestempelte
Postwertzeichen desselben Nennwerts um. Bei
Sonderpostwertzeichen mit Zuschlag umfasst der Nennwert den
Freimachungswert und den Zuschlag.
Umtausch bedeutet Umtausch, man muss logischerweise die versauten Marken oder Belege abgeben. (4) Voraussetzung für den Umtausch ist, dass
- der Auftrag nach Abschnitt 2, Abs. 9 erteilt worden
ist,
- der Auftraggeber die nicht auftragsgemäße
Ausführung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt der Belege schriftlich beanstandet,
- die erforderlichen Briefe, Postkarten und Vorlagen, auf
die die umgetauschten Postwertzeichen zu kleben sind, erneut
zur Verfügung gestellt werden und
- die nicht auftragsgemäß gestempelten Belege der
DP überlassen werden.
(5) Sollten die beanstandeten Postwertzeichen bei der
Stempelstelle nicht mehr verfügbar sein, so können
durch die DP andere Postwertzeichen des gleichen Wertes
verwendet werden. In diesen Fällen nimmt die DP mit dem
Kunden Kontakt auf.
(6) Der Umtausch gegen ungestempelte Postwertzeichen oder die
Erstattung des Wertes der Postwertzeichen in bar ist
ausgeschlossen. Legt der Kunde die vormals reklamierten Belege
erneut mit postfrischen Postwertzeichen /
Postwertzeicheneindrucken vor, so erhält er dafür im
Gegenzug postfrische Postwertzeichen.
Allgemeiner Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus
Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz der
Deutschen Post AG (Zentrale):
Deutsche Post AG
Zentrale
53250 Bonn
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