Briefmarken Sammeln macht Spaß!

Stempel-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für das Stempeln von Postwertzeichen zu Sammelzwecken (AGB St PWz)

- Stand: 01.01.2002 -

Bei den orange unterlegten Texten handelt es sich um Kommentare, die im Originaltext der AGB nicht enthalten sind.

Der nicht unterlegte Text entspricht der Originalversion der Deutschen Post AG, in dem Texthervorhebungen und andere unwesentliche Punkte geändert wurden.

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen aber ohne Gewähr (siehe Haftungsauschluss).

Bitte beachte auch unseren einführenden Artikel "So beschaffst du dir Sonderstempel".

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Inhalt

  1. Gegenstand
  2. Gemeinsame Grundsätze für Sendungen, Vorlagen und lose Postwertzeichen sowie Auftragserteilung
  3. Besondere Grundsätze für Sendungen, Vorlagen und lose Postwertzeichen
  4. Auftragsbearbeitung bei den Stempelstellen
  5. Haftung und Umtausch
  6. Rechtsweg und Gerichtsstand

1 Gegenstand

Logisch: Keine ungültigen Marken. Außerdem keine privaten Aufdrucke auf den Marken oder den Bogen- bzw. Blockrändern!

(1) Die Deutsche Post AG (im folgenden DP genannt) lässt zur Stempelung zu Sammelzwecken ausschließlich gültige und gegenüber der Originalversion des Herausgebers unveränderte Postwertzeichen (Postwertzeichen, Blockausgaben, Bögen) zu.

(2) Eine Stempelung zu Sammelzwecken führt die DP durch bei

    Echt laufende Sendungen: Gestempelt werden nur Briefe, Postkarten und Einschreibsendungen. Alle anderen Zusatzleistungen (z. B. Nachnahme) und verbilligte Sendungen wie Bücher- und Wahrensendungen sind nicht möglich! Ebenso Kombinationen aus Entgelt-Bezahlt-Vermerken oder Freistempelabdrucken.

  1. aufgeklebten und/oder durch die DP eingedruckten, gültigen Postwertzeichen auf vollbezahlten Briefen und Postkarten sowie auf Einwurf- und Übergabeeinschreiben, welche nach dem Stempeln weiterbefördert werden, soweit die gesamte Freimachung aus gültigen, aufgeklebten oder eingedruckten und nicht entwerteten Postwertzeichen besteht,
  2. Vorlagen: Briefe, Postkarten, Erinnerungsblätter, Klappkarten etc., die nicht echt laufen sollen bzw. können.

    aufgeklebten Postwertzeichen auf Vorlagen, welche keine Anschrift tragen und die nach dem Stempeln dem Auftraggeber oder einem von diesem bestimmten Dritten unter Umschlag zugesandt werden,
  3. losen Postwertzeichen, jedoch nur nach Maßgabe des Abschnitts 3, Abs. 3, Ziffer 3

Ausschnitte aus Ganzsachen sind nicht frankaturgültig, aber auch ungestempelte, aus Briefen bzw. Postkarten ausgeschnittene Marken sind nicht erlaubt.

(3) Aus Karten, Umschlägen o.ä. ausgeschnittene Postwertzeichen bzw. Postwertzeichen-Eindrucke, die auf Belegen aufgebracht sind, werden ausdrücklich nicht zur Stempelung zugelassen.

(4) Bei der Erfüllung der Aufträge steht ausdrücklich die philatelistische Stempelung im Vordergrund. Die Einhaltung allgemeiner Laufzeiten kann bei echt laufenden Sendungen nicht gewährleistet werden.

2 Gemeinsame Grundsätze für Sendungen, Vorlagen und lose Postwertzeichen sowie Auftragserteilung

Keine Stempelaufträge bei den Mac-Paper-Fillialen und den Postagenturen in Tankstellen, Supermärkten etc.!

Natürlich kannst du auch dort um saubere Stempel bitten. In der Regel werden sie dir dort ebenfalls erfüllt. Mit zwei wichtigen Unterschieden: Du hast keinen Anspruch darauf und wenn etwas schief geht, ersetzt dir die Post nichts.

(1) In partnerbetriebenen Filialen und Tochterfilialen wird keine Stempelung zu Sammelzwecken ausgeführt.

Die Bezeichnung "philatelistische Stempel" ist ziemlich starker Tobak, da ja jeder Poststempel philatelistisch interessant sind. Die Post meint damit alle Stempel, die fast ausschließlich für die Philatelisten eingesetzt werden.

Unter die Rubrik "philatelistisch" fallen ganz einfach alle Stempel der Deutschen Post bis auf die normalen Tagesstempel, die Maschinenwerbestempel in den Briefzentren und die inzwischen selten gewordenen Ortshandwerbestempel. Der allergrößte Teil der Stempel ist damit also "nicht philatelistisch".

(2) Zu Sammelzwecken werden Abdrucke von nachstehenden "philatelistischen Stempeln" abgegeben:

  1. "Werbestempel mit Eigenwerbung" (Handstempel),
  2. "Sonderstempel" (Handstempel),
  3. "Besonderer Stempel" (Handstempel),
  4. "Ersttagsstempel" (Handstempel):
    Abdrucke eines Ersttagsstempels werden nur auf Postwertzeichen abgegeben, für die der Ersttagsstempel bestimmt ist.
  5. "Flugbestätigungsstempel" (weiterführende Bestimmungen zu dieser Stempelart sind in gesonderten AGB geregelt.)

Andere Stempel: Normale Tagesstempel, Maschinenwerbestempel (Werbefahnen) und die Ortswerbestempel werden nicht nur für Sammler hergestellt. Man kann sie aber per Stempelauftrag verlangen. Maschinenstempel gibt es aus technischen Gründen nur auf echt laufenden Standardsendungen!

(3) Des weiteren können auch Abdrucke von gewöhnlichen Tagesstempeln (Hand- und Maschinenstempel), Werbestempel mit Eigenwerbung (Maschinenstempel) und Werbestempel mit Fremdwerbung (Hand- und Maschinenstempel) unter bestimmten Voraussetzungen zu philatelistischen Zwecken abgegeben werden, soweit dies ohne Störungen des Postbetriebes möglich ist (Abdrucke von Maschinenstempeln werden auf Vorlagen oder losen Postwertzeichen nicht abgegeben.)

Schlaumeier-Klausel: Da die "philatelistischen Stempel" noch einige Zeit nach dem letzten Einsatztag abgeschlagen werden, kommen immer wieder ganz schlaue Sammler auf die Idee, die am 5. März ausgegebene Marke mit dem Stempel vom 20. Februar stempeln zu lassen. Zulässig ist dies nicht.

(4) Postwertzeichen, Ganzsachen, Marken-Heftchen/Marken-Sets und alle übrigen Briefmarken-Produkte dürfen nicht mit Stempeln eines Datums, das vor dem offiziellen Ausgabe- bzw. ersten Verkaufstag des Postwertzeichens oder Briefmarken-Produkts liegt, gestempelt werden.

In manchen Ländern war oder ist es üblich, beim Verkauf eines Blocks den Tagesstempel auf dem Blockrand abzuschlagen. Sowas gibt es in Deutschland nicht.

(5) Blankostempelabdrucke werden nicht auf Rändern von Postwertzeichenbögen bzw. den nicht frankaturgültigen Teilen der PWz-Blocks abgegeben.

(6) Als Fehldruck erkannte Postwertzeichen werden nicht gestempelt.

"Nachfristen": Die Post räumt bei den "philatelistischen Stempeln" eine sog. Nachfrist ein, innerhalb derer Stempelaufträge noch eingehen dürfen.

Diese Fristen gibt es bei den "nicht-philatelistischen Stempeln" nicht! Ein Tagesstempel wird zum Beispiel unter (nahezu) keinen Umständen zurück datiert!

(7) Benutzungsdauer für philatelistische Stempel (gemäß Abschnitt 2, Abs.2), Datum der Stempelabdrucke:

    Eine Woche für echt laufende Sendungen. Man kann also am Ersttag die Marken bei der Post kaufen, in aller Ruhe die Belege vorbereiten und diese dann zur Stempelstelle schicken.

  1. Auf echt laufenden Sendungen werden Abdrucke der philatelistischen Stempel auch noch an den auf den Einsatztag/Erstausgabetag folgenden 7 Wochentagen mit dem Datum des Einsatztages/des Erstausgabetages abgegeben.
  2. 30 Tage lang werden Stempel auf Vorlagen und losen Marken abgeschlagen.

    Auf Vorlagen und losen Postwertzeichen werden Abdrucke der philatelistischen Stempel noch 30 Wochentage nach Ablauf der offiziellen Einsatzdauer (bzw. des gewünschten Tages bei mehrtägiger Stempel-Laufzeit) abgegeben.

Ungeeignet sind dicke Briefe, glänzende Oberflächen von Fotos, Postkarten etc.

(8) Die zur Stempelung vorgesehenen Belege müssen in Hinblick auf Festigkeit und Oberfläche zur Stempelung geeignet sein. Wird die DP mit der philatelistischen Stempelung von nicht geeigneten Belegen beauftragt, versucht sie, dem Wunsch des Kunden gerecht zu werden. Eine Gewähr wird jedoch nicht übernommen.

(9) Auftragserteilung:

  1. Die Auftragserteilung erfolgt durch
    • Man geht zum Postschalter und sagt "Guten Tag, bitte stempeln Sie diesen Brief so: ..."

      unmittelbare Abgabe bei der stempelführenden Stelle 
    • Auf manchen Veranstaltungen findet man Briefkästen, auf denen der jeweilige Sonderstempel groß abgebildet ist.

      Einlieferung der Briefe und Postkarten sowie der schriftlichen Aufträge über für die betreffende Veranstaltung gesondert aufgestellten Behältnisse bzw.
    • Wer nicht selbst kommen kann oder will, kann seinen Stempelauftrag auch per Post einsenden. Die Adresse der jeweils zuständigen Stempelstelle wird meistens mit veröffentlicht. Der Brief an die Post muss allerdings frankiert werden!

      Übersendung als schriftlichen Auftrag in einer verschlossenen und freigemachten Sendung an die durch die Deutsche Post bekannt gegebene Stelle.
    • Alle Sendungen, die in normale Briefkästen eingeworfen werden, sind keine Stempelaufträge. Aufkleber, Stempel und Hinweise "sauber stempeln - Sammlermarken" sind völlig überflüssig und können im Briefzentrum nicht beachtet werden.

      Hinweise:
      Die Einlieferung von zu stempelnden Briefen und Postkarten über Briefkästen, welche nicht speziell für die Stempelung von Sendungen zu Sammelzwecken aufgestellt sind, ist ausdrücklich nicht als Auftrag im Sinne dieser Regelungen anzusehen. Die Stempelung von derartig eingelieferten Sendungen ist ausschließlich auf den Massenverkehr ausgerichtet und somit nicht Gegenstand dieser AGB.
  2. Immer deutlich machen, welchen Sonderstempel man haben will! Es hat sich bewährt, eine Papierschleife um die Belege zu legen und darauf den Stempel zu notieren.

    Die Aufschriftseite der schriftlichen Aufträge bzw. deren Inhalt muss den Stempelungsauftrag und dessen weitere Behandlung verwechslungsfrei beschreiben. Der schriftliche Auftrag muss ferner mit einer Absenderangabe versehen sein.
  3. Dieser Punkt ist etwas unklar, da er bereits in Absatz 7 geregelt wurde. Gemeint ist wohl, dass Stempelaufträge für philatelistische Stempel bis zum letzten Tag der Nachfrist eingegangen sein müssen. Stempelaufträge für nicht philatelistische Stempel müssen spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Stempeldatum bei der Post sein.

    Stempelaufträge müssen spätestens am Einsatztag des Stempels bei den Stempelstellen vorliegen. Stempelaufträge für gewöhnliche Tagesstempel, für Werbestempel mit Eigenwerbung (Maschinenstempel) sowie für Werbestempel mit Fremdwerbung (Hand- und Maschinenstempel) müssen spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Stempeldatum bei der zuständigen Stelle vorliegen.
    Kann die gewünschte Stempelung wegen Fristüberschreitung nicht erfolgen, so werden
    • echt laufende Sendungen mit dem Tagesstempel und dem Datum der tatsächlichen Ausführung gestempelt und weitergeleitet und
    • Vorlagen bzw. lose Postwertzeichen ungestempelt zurückgesandt bzw. weitergeleitet.

(10) Bestimmen des Stempels, Lage der Stempelabdrucke

  1. Man sollte immer genau angeben, wie der Stempel abgeschlagen werden soll. Das beste ist wohl, einfach eine kleine Skizze beizulegen oder auf dem Briefumschlag oder der Postkarte durch Kreuze bzw. Kreise die Stellen zu markieren. Wenn der Wunsch unerfüllbar ist oder man keine Angaben macht, entscheidet die Post selbst.

    Die Stempelabdrucke werden nach den Wünschen des Auftraggebers angebracht. Hat der Auftraggeber die Stempellage nicht bestimmt oder ist der Stempelabdruck in der gewünschten Lage nicht ausführbar, so entscheidet die Stempelstelle über eine aus ihrer Sicht günstige Platzierung der Stempelabdrucke.
  2. Wünsche in Bezug auf Abdruck von Stempeln mit bestimmten Unterscheidungsbuchstaben, bestimmten Stundenangaben oder auf Benutzung eines bestimmten Stempelgerätes können nicht berücksichtigt werden.
  3. Wer will, kann einen zusätzlichen Stempelabdruck bekommen. Das geht nicht bei Maschinenstempeln.

    Auf Wunsch kann bei Handstempeln zusätzlich ein einziger, nicht der Entwertung von Postwertzeichen dienender Abdruck (Blankostempelabdruck) angebracht werden (bei echt laufenden Sendungen auf einer freien Stelle außerhalb der Anschriftfläche und Codierzone).
  4. Spezialregelung für Tagesstempel: Nicht adressierte Postkarten und Umschläge bekommen einen zusätzlichen Stempelabdruck ins Anschriftenfeld, um ein nachträgliches Beschriften zu verhindern. Diese Regelung ist aber nicht allen Mitarbeitern bekannt!

    Wird die philatelistische Stempelung mit einem gewöhnlichen Tagesstempel durchgeführt, erhalten unbeanschriftete Postkarten und Briefumschläge automatisch einen zusätzlichen Tagesstempelabdruck ins Anschriftenfeld.
  5. Maschinenwerbestempel können nur da abgeschlagen werden, wo die Maschine den Stempel sowieso abschlägt.

    Bei Maschinenstempelung von Postwertzeichen auf echt laufenden Sendungen können Wünsche zur Lage des Stempelabdrucks nicht berücksichtigt werden. Sollten die Sendungen nicht zur Maschinenstempelung geeignet sein, erhalten sie Handstempelabdrucke.

Für die Rücksendung von Vorlagen und losen Briefmarken muss man einen frankierten Rückumschlag beilegen. Das gleiche gilt für adressierte Umschläge und Postkarten. In Abschnitt 4 Absatz 4 steht, dass die innere mit der äußeren Anschrift übereinstimmen muss. Man kann seinen Auftrag auch an mehrere Adressen weiterleiten lassen.

(11) Sollen Belege in einem Sammelumschlag weitergeleitet/zurückgesendet werden, ist vom Auftraggeber ein passender Umschlag zu beanschriften, vollständig freizumachen und dem Auftrag beizulegen. Dies trifft für die Übersendung von gestempelten, unbeanschrifteten Vorlagen generell zu.

(12) Ist das Beförderungsentgelt für schriftliche Aufträge nicht oder unvollständig entrichtet, so wird das fehlende Entgelt zuzüglich des Einziehungsentgeltes vom Auftraggeber als Nachentgelt erhoben. Die Belege werden mit dem philatelistischen Stempelabdruck versehen und weitergeleitet. Ist der Auftraggeber nicht ermittelbar, wird der Auftrag nicht ausgeführt.

Rückgabe der eigenen Frankatur: Auf Wunsch schickt die Post den Umschlag, in dem man ihr den Auftrag schickt, wieder zurück. Dann muss logischerweise ein Rückumschlag dabei sein.

(13) Der Umschlag für den schriftlichen Auftrag wird auf Wunsch des Auftraggebers an ihn zurückgesendet, sofern dem Auftrag ein vorbereiteter Rücksende-Umschlag gemäß Abschnitt 2, Abs. 11 beigefügt ist.

3 Besondere Grundsätze für Sendungen, Vorlagen und lose Postwertzeichen

(1) Briefe/Postkarten

  1. Briefe und Postkarten müssen den Versandbedingungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland/Ausland (AGB BfD Inl / AGB BfD Ausl) entsprechen.
  2. Abdrucke eines Maschinenstempels werden nur auf Standardbriefen und Postkarten ohne Zusatzleistungen abgegeben. Die Postwertzeichen müssen in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite angebracht sein.
  3. Verschiedene Stempel auf echt laufenden Sendungen bekommt man nur, wenn die Orts- und Datumsangabe im Stempel übereinstimmen.

    Abdrucke verschiedener philatelistischer Stempel werden auf derselben echt laufenden Sendung nur dann abgegeben, wenn postalische Angaben und Datumsangabe dieser Stempel übereinstimmen.
  4. Ersttagsstempel: Um die Erstellung portogerechter echt laufender Ersttagsbriefe zu erleichtern, dürfen zusätzlich zur neu ausgegebenen Marke weitere Marken aufgeklebt werden, die dann mit dem Tagesstempel entwertet werden.

    Ersttagsstempelung
    Abdrucke unterschiedlicher Ersttagsstempel auf derselben echt laufenden Sendung werden nicht abgegeben. Sind die auf der Sendung aufgeklebten und für die Ersttagsstempelung vorgesehenen Postwertzeichen für eine vollständige Freimachung nicht ausreichend, so werden die gemäß Abschnitt 1, Abs. 2, Ziff 1 zur Vervollständigung der Freimachung angebrachten Postwertzeichen mit dem Tagesstempel entwertet.
  5. Briefe und Postkarten, die den Versandbedingungen nicht entsprechen, werden nach den allgemein geltenden Regelungen behandelt. Zudem werden
    • Sendungen, die für die philatelistische Stempelung nicht zugelassen sind, unbearbeitet und entgeltlich zurückgesendet,
    • Briefe und Postkarten, die im Hinblick auf zugelassene zusätzliche Leistungen unzureichend freigemacht sind, als gewöhnliche Sendungen behandelt.
    • die lediglich den AGB St PWz nicht entsprechenden Briefe und Postkarten nicht als Stempelauftrag, sondern wie die der DP auf dem üblichen Weg zur Beförderung übergebenen Sendungen behandelt.
  6. Durch den Auftraggeber beigefügte, vorbereitete Einlieferungsbescheinigungen werden mit dem Tagesstempel des tatsächlichen Abgangstages bedruckt. Sie können nur dann an den Auftraggeber zurückgesendet werden, wenn dem Stempelauftrag ein adressierter und frankierter Umschlag im Sinne des Abschnitt 2, Abs. 11 beigelegt ist

(2) Vorlagen

  1. Vorlagen müssen aus Papier oder Karton sein und mindestens halbe Postkartengröße haben.

    Als Vorlagen können Unterlagen aus Papier oder Kartonage verwendet werden, sofern sie keine Anschriftenaufkleber darstellen. Die Vorlagen dürfen nicht kleiner als Format A7 (10,5 x 7,4 cm) sein.
  2. Schlaumeier-Klausel: Vorlagen dürfen in keiner Weise so gestaltet sein, dass sie bereits beim Stempel einer Briefsendung ähneln.

    Vorlagen dürfen keine
    • Aufschrift im Sinne der AGB BfD Inl/AGB BfD Ausl tragen (auch Teile einer Aufschrift sind nicht zugelassen),
    • innerbetrieblichen Klebezettel oder Aufdrucke der DP tragen,
    • Klebezettel/Aufdrucke aufweisen, die mit denen der DP verwechselt werden können,
    • Text bzw. Bildzusätze enthalten, die gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen bzw.
    • Vermerke tragen, die dem Ansehen der DP abträglich sind.
  3. Verschiedene Stempel auf einer Vorlage sind zulässig.

    Auf Vorlagen werden (unter Berücksichtigung der lfd. Nr. 4) auf Wunsch verschiedene Stempelabdrucke abgegeben. Unterschiedliche Ersttagsstempelabdrucke sind auf aufschriftlosen Vorlagen jedoch nur dann zugelassen, wenn auf der Sternpelseite ausschließlich nur ungesternpelte Postwertzeichen desselben Erstausgabetages aufgeklebt sind. Die Postwertzeichen sind in genügendem Abstand voneinander aufzubringen.
  4. 0,10 Euro Mindestwert: Mit jedem Stempelabschlag muss mindestens 0,10 Euro entwertet werden.

    Die Postwertzeichen müssen so aufgeklebt sein, dass mit einem einzigen Sternpelabdruck eine Entwertung von Wertzeichen im Wert von mindestens 0,10 EURO möglich ist.

(3) Lose Postwertzeichen

  1. Als "lose Postwertzeichen" gelten die nicht auf Unterlagen aufgeklebten
    • einzelnen Postwertzeichen
    • zusammenhängende Postwertzeichen
    • Postwertzeichen-Heftchen
    • komplette Postwertzeichenbogen
    • Postwertzeichenausgaben in Blockform (unabhängig von der Anzahl der enthaltenen PWz).
  2. Keine verschiedenen Stempel auf losen Briefmarken: Auch auf Blocks und Markenheftchen gibt es keine verschiedenen Stempel!

    Abdrucke verschiedener Stempel werden auf denselben losen Postwertzeichen" nicht abgegeben.
  3. Keine philatelistischen Stempel auf Einzelmarken: Auf Einzelmarken werden nur Tagesstempel abgeschlagen.

    Einzelne, lose Postwertzeichen können nur mit dem Tagesstempel entwertet werden. Blockausgaben, Postwertzeichenheftchen, Postwertzeichenbogen und ausreichend große Teile davon (mindestens vier zusammenhängende Postwertzeichen) können mit einem philatelistischen Stempeln gemäß Abschnitt 2, Abs.2 gestempelt werden.
  4. 0,10 Euro Mindestwert: Mit jedem Stempelabschlag muss mindestens 0,10 Euro entwertet werden.

    Der Mindestwert nach Abschnitt 3, Abs. 2, Nr.4 gilt entsprechend.

4 Auftragsbearbeitung bei den Stempelstellen

(1) Die stempelführenden Stellen bearbeiten die Aufträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs.

(2) Die Bearbeitung größerer Aufträge kann abweichend geregelt werden und bedarf der rechtzeitigen Abstimmung zwischen Kunde und Stempelstelle.

(3) Echt laufende Sendungen werden grundsätzlich in die jeweiligen Sendungsströme eingespeist und entsprechend der Anschrift weitergeleitet.

(4) Vorlagen und lose Postwertzeichen werden nach dem Stempeln an den Auftraggeber zurückgesandt oder an einen vom Auftraggeber genannten Empfänger (Kunden) weitergeleitet. Auf Wunsch des Auftraggebers können in die entsprechenden Umschläge auch gestempelte Sendungen ohne Zusatzleistungen für den selben Empfänger eingelegt werden.

(5) Die Weiterleitung an eine weitere Stempelstelle erfolgt nicht.

(6) Müssen Produkte des Frachtdienstes zur Rücksendung in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber der Sendung dem Auftrag einen entsprechend vorbereiteten Prepaid-Aufkleber (incl. Adresse) beizulegen. Ansonsten wird die Frachtsendung unfrei und ohne Zusatzleistungen versendet. Ebenso ist Verpackungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Ist die zugegangene Verpackung für die Rücksendung ungeeignet, so ist die DP berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Pack-Sets o. a. zu verwenden.

(7) Sollen Sammelumschläge, die die gestempelten Belege enthalten, auf Wunsch des Auftraggebers mit zusätzlichen Leistungen des Briefdienstes weitergeleitet werden, so hat der Auftraggeber den Umschlag entsprechend frei zu machen.

(8) Die stempelführende Stelle behält Aufzeichnungen über die Einlieferung der zugesandten Sendungen, die auf Wunsch des Auftraggebers mit einer hierfür zugelassenen Zusatzleistung weiterbefördert werden, zurück.

5 Haftung und Umtausch

(1) Die DP haftet für Schäden, die bei der Durchführung von Beförderungsleistungen entstehen, nach den entsprechenden Vorschriften ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Brief- und Frachtdienst.

Die Deutsche Post schließt die Haftung für schlechte Stempel weitgehend aus. Problematisch ist, dass der Kunde der Post grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz (Absicht) nachweisen muss. Das dürfte kaum möglich sein. Mann sollte sich aber von dieser Einschränkung nicht abschrecken lassen und trotzdem reklamieren.

(2) Die Haftung für Schäden, die aus nicht ordnungsgemäßer Erledigung der Stempelaufträge entstehen, ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Umtausch: Man bekommt Marken im selben Porto- und Nennwert ersetzt, wobei die Post sich erfahrungsgemäß sehr viel Mühe gibt, die ursprünglichen Marken zu bekommen.

(3) Die DP tauscht nicht auftragsgemäß gestempelte Postwertzeichen gegen auftragsgemäß gestempelte Postwertzeichen desselben Nennwerts um. Bei Sonderpostwertzeichen mit Zuschlag umfasst der Nennwert den Freimachungswert und den Zuschlag.

Umtausch bedeutet Umtausch, man muss logischerweise die versauten Marken oder Belege abgeben.

(4) Voraussetzung für den Umtausch ist, dass

  1. der Auftrag nach Abschnitt 2, Abs. 9 erteilt worden ist,
  2. der Auftraggeber die nicht auftragsgemäße Ausführung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Belege schriftlich beanstandet,
  3. die erforderlichen Briefe, Postkarten und Vorlagen, auf die die umgetauschten Postwertzeichen zu kleben sind, erneut zur Verfügung gestellt werden und
  4. die nicht auftragsgemäß gestempelten Belege der DP überlassen werden.

(5) Sollten die beanstandeten Postwertzeichen bei der Stempelstelle nicht mehr verfügbar sein, so können durch die DP andere Postwertzeichen des gleichen Wertes verwendet werden. In diesen Fällen nimmt die DP mit dem Kunden Kontakt auf.

(6) Der Umtausch gegen ungestempelte Postwertzeichen oder die Erstattung des Wertes der Postwertzeichen in bar ist ausgeschlossen. Legt der Kunde die vormals reklamierten Belege erneut mit postfrischen Postwertzeichen / Postwertzeicheneindrucken vor, so erhält er dafür im Gegenzug postfrische Postwertzeichen.

6 Rechtsweg und Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz der Deutschen Post AG (Zentrale):

Deutsche Post AG
Zentrale
53250 Bonn